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Mieter, die beim Verkauf ihrer Wohnung von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, dürfen keinesfalls schlechter gestellt werden als der Kaufinteressent auf dem freien Markt. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass die Mieterin oder der Mieter einen höheren Preis zahlt, sei unzulässig, entschied der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Berlin. Das Urteil wurde nun veröffentlicht. (Az. VIII ZR 305/20) Das Vorkaufsrecht kommt ins Spiel, wenn der Eigentümer einer Immobilie die Wohnungen von Miet- in Eigentumswohnungen umwandelt, um diese einzeln zu verkaufen. Dann kann sich d…