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Ein Immobilienmakler, der aktiv in einem Bewertungsportal auftritt, muss sich auch scharf formulierte Kritik gefallen lassen. In der Regel handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Das geht aus einem Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 U 134/21) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Der klagende Immobilienmakler verlangte von dem Beklagten die Unterlassung seiner Bewertungen auf der Bewertungsplattform Google Places. Der Beklagte, ein Kaufinteressent für ein Wohnungsangebot des Maklers, hatte bei der Veräußerung das Nachsehen gegenüber ei…