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Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes können grundsätzlich die Steuerlast senken. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4000 Euro pro Kind, sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Bezuschusst allerdings der Arbeitgeber die Kita-Gebühren, gilt das nicht uneingeschränkt. Denn Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmenden mit dem Lohn oder Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei Kita-Gebühren auszahlen, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. Könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich über solche Zuschüsse freuen, zusätzlich di…