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Wer Überstunden nachträglich und zusammengefasst vergütet bekommt, genießt steuerliche Ermäßigungen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit beziehen, die sich über mindestens zwei steuerliche Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: VI R 23/19). In dem konkreten Fall hatte ein Kläger über drei Jahre in erheblichem Umfang Überstunden geleistet, die ihm im vierten Jahr in einer Summe bezahlt wurden. Das Finanzamt unterwarf …