Schon knapp am Flughafen angekommen und dann sind auch noch die Schlangen an Pass- und Sicherheitskontrollen lang? Wer aus diesem oder anderen Gründen das Boarding seines Urlaubsfliegers verpasst, hat Pech gehabt – und keine Ersatzansprüche. Das hat kürzlich das Amtsgericht München (Az.: 275 C 17530/19) entschieden. In dem konkreten Fall hatten eine Klägerin und ihr Mitreisender eine Pauschalreise ins ägyptische Hurghada gebucht. Doch die auf dem Flugticket angegebene Boarding-Zeit um 16.55 Uhr verpassten die beiden. Das Boarding-Fenster endete dann tatsächlich um 17.13 Uhr, aber erst anschlie…