Allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zugelassen ist, heißt nicht, dass damit jede öffentliche Straße gefahrlos genutzt werden kann. So liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn etwa auf einer Straße mit erkennbar erhobenen Gullydeckeln nicht vor diesen gewarnt werde. Wer hier an seinem tiefergelegten Sportwagen einen Schaden erleidet, kann darauf sitzen bleiben. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 1012/21), auf das der ADAC hinweist. Teurer Sportwagen setzt aufIm konkreten Fall fuhr ein Mann mit seinem Ferrari F40 auf ein…