Gibt es in einem Pflegeheim auch Unterkunft für betreutes Wohnen, muss für die dort erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer entrichtet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung (Az.: 15 K 3554/18 U) des Finanzgerichts Münster, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Ohne die Befreiung von der Umsatzsteuer wären diese Leistungen teuer. Die Klägerin des Verfahrens betreibt eine Seniorenresidenz, bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens. Mit den Bewohnern der Wohnungen schloss die Klägerin Betreuungsverträge über eine erweiterte Grundversorgung und Wahll…