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Während der Lockdowns haben viele Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt, um so deren Lohnausfälle zumindest teilweise auszugleichen. Meldet ein Arbeitgeber einen Arbeitsausfall aber nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit an, wird die Leistung nicht gewährt. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Landshut (Az: S 16 AL 66/21). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Verspätete Meldung – kein Geld Geklagt hatte die Inhaberin eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Ab November 2020 musste ihr Betrieb wegen des Lockdowns zu…