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Befürchtet die Polizei, dass Masken bei Verkehrsverstößen zur Verschleierung der Identität benutzt werden könnten, darf sie diese sicherstellen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 5 K 737/21.NW) des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem Fall ging es um das Auto eines Mannes. Mit dem wurden binnen zweier Jahre insgesamt neun, zum Teil schwere Tempoverstöße auch innerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Auch beim letzten Vergehen trug der Fahrer dabei eine Gesichtsmaske. Die Polizei ging davon …